Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) am 1. Januar 2015 ist grundsätzlich jedes beitragspflichtige Mitglied der GKV verpflichtet, den Zusatzbeitrag zu entrichten. Einige Personengruppen müssen den Zusatzbeitrag dennoch nicht selbst tragen.
Inhaltsverzeichnis
Wer muss den Zusatzbeitrag entrichten?
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, den von seiner Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag von seinem Bruttoeinkommen zu entrichten. Seit 1.1.2019 gilt auch dafür die Parität – Arbeitnehmer zahlen den Zusatzbeitrag genau zu 50 Prozent. Die Zahlung erfolgt zusammen mit dem Anteil des allgemeinen Beitragssatzes und wird vom Arbeitgeber direkt an die Krankenkassen abgeführt. Dies gilt auch für Auszubildende mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro.
Selbstständige und Freiberufler müssen den Zusatzbeitrag in voller Höhe zusammen mit dem regulären Krankenkassenbeitrag selber zahlen.
Studenten, welche nicht mehr über ein Elternteil familienversichert sind, müssen für den selbst Zusatzbeitrag aufkommen. Als Bemessungsgrundlage dient der BAföG-Höchstsatz.
Für Rentner gilt die Unterscheidung zwischen pflichtversichert und freiwillig versichert. Für pflichtversicherte Rentner gilt wie bei Arbeitnehmern die Parität. Das bedeutet, die Rentenversicherung und der versicherte zahlen jeweils den halben Zusatzbeitrag. Freiwillig versicherte Rentner tragen den Zusatzbeitrag allein in voller Höhe.
Für beide Gruppen von Rentnern gilt dabei: Veränderungen des Zusatzbeitrages wirken sich jedoch mit einer Verzögerung von zwei Monaten aus. Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag beispielsweise mit Wirkung zum 1. Januar, müssen Rentner den erhöhten Beitrag erst ab dem 1. März bezahlen.
Hausfrauen, Hausmänner und sonstige freiwillig Versicherte ohne eigenes Einkommen, die nicht familienversichert sind, entrichten den Zusatzbeitrag in voller Höhe. Zur Bemessungsgrundlage wird das fiktive Mindesteinkommen von 1038,33 Euro ( 2019) herangezogen.
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Wer ist von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreit?
Personen, die in einer Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, zahlen weder einen eigenen Krankenkassenbeitrag, noch einen Zusatzbeitrag.
Darüber hinaus können auch Versicherte, welche einen eigenen Beitrag zahlen, zumindest vorübergehend vom Zusatzbeitrag befreit sein.
Das betrifft Empfänger von Mutterschaftsgeld, Elterngeld während der Elternzeit sowie Personen, welche Verletztengeld, Versorgungsgeld oder Übergangsgeld erhalten oder welche aufgrund von Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen hinaus Anspruch auf Krankengeld. haben.
Wehrdienstleistende sind als Angehörige der Bundeswehr beim Bund versichert und brauchen keinen Zusatzbeitrag zu zahlen.
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Für wen wird der Zusatzbeitrag übernommen?
Bei Auszubildenden mit einem Verdienst unter 325 Euro werden die Kosten für den Zusatzbeitrag von der Ausbildungsstätte übernommen.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV) gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser wird von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Für Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren, kommt der jeweilige Arbeitgeber bzw. der zuständige Träger für den Zusatzbeitrag auf.
Ebenso müssen auch Menschen mit Behinderung in anerkannten Einrichtungen nicht selbst für ihren Zusatzbeitrag aufkommen.
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